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Genetische Mutter zur Adoption ihres von einer Leihmutter ausgetragenes Kind berechtigt
Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl “dient”. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der Erforderlichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen.
Nach Ansicht des Gerichts müssen generalpräventive Erwägungen hinsichtlich Leihmutterschaften hinter Kindeswohlprinzip zurücktreten und dürften nicht zulasten betroffener Kinder gehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18
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Uneinigkeit bei der Namensvergabe: Namensbestimmungsrecht für das Kind kann auf einen Elternteil übertragen werden
Ohne konkrete Kindeswohlgefährdung kein familiengerichtlich angeordnetes Smartphone-Verbot
Allein der Umstand, dass ein Kind ein Smartphone und freien Internetzugang hat, rechtfertigt noch keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung (hier: unter anderem Smartphone-Verbot). Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Solche Auflagen seien nur dann geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2018, Az.: 2 UF 41/18
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