Beiträge

Benennung des Fahrers erst nach Verjährung der Verkehrs­ordnungs­widrig­keit rechtfertigt Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen Fahrzeughalter

Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchst­geschwindig­keit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018, Az.: 8 B 233/18
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeits­überschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot

Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchst­geschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeld­katalog­verordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Besondere körperliche Dispositionen können nur im Ausnahmefall vom Regelfahrverbot befreien. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Kein grober Verstoß gegen Ge­schwindigkeits­begrenzung bei defektem Tacho

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Ge­schwindigkeits­über­schreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Ge­schwindigkeits­verstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt.
 
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 07.03.2016, Az.: 19 OWi – 89 Js 2669/15-258/15
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe