Benennung des Fahrers erst nach Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit rechtfertigt Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen Fahrzeughalter
Wird mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und benennt der Fahrzeughalter erst nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit den Fahrer, so kann die zuständige Behörde gemäß § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018, Az.: 8 B 233/18
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe