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Bundesgerichtshof: Glättestellen im Bereich zwischen parkenden Fahrzeugen auf Kundenparkplatz eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden

Glättestellen im Bereich zwischen zwei parkenden Fahrzeugen eines öffentlichen Kundenparkplatzes eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden. Eine ständige Kontrolle und händische Bestreuung des Bereichs ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzumutbar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2019, Az.: VI ZR 184/18
 
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Sturz bei Prüfung der Fahrbahn auf Glätte vor Fahrtantritt zur Arbeit kein Wegeunfall

Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Wie das Bundessozialgericht entschieden hat, unterbricht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Weg zur Arbeit beziehungsweise unternimmt lediglich eine nicht notwendige Vorbereitungshandlung.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2018, Az.: B 2 U 3/16 R

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Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden

Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grund­stücks­eigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrs­sicherungs­pflicht gewollt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR 254/16
 
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Anlieger haftet bei Sturz eines Passanten auf nicht streupflichtigem Bereich eines Gehwegs aufgrund Verletzung der Streupflicht

Kommt ein Passant aufgrund eines vereisten und mit Schnee bedeckten Gehwegs zu Fall, haftet dafür auch dann der Anlieger, wenn der Sturzort von der Streupflicht zwar nicht erfasst wird, der Anlieger seiner Streupflicht aber überhaupt nicht nachgekommen ist. Der Anlieger muss nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin in diesem Fall wegen des Glatteisunfalls Schadenersatz leisten.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.06.2015, Az.: 7 U 102/14

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