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Fußgänger muss bei Überschreiten eines Geh- und Radweges Umsicht walten lassen
Einen Fußgänger treffen beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dies hebt das Oberlandesgericht Celle hervor. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann, heißt es in der Entscheidung.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.2018, Az.: 14 U 102/18, nicht rechtskräftig
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Fußgänger haften nach Betreten der Fahrbahn trotz Fahrzeugverkehrs in „70 km/h-Zone” überwiegend
Oberlandesgericht Hamm zur Haftung bei einem Fußgängerunfall auf dem Radweg
Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs zulässig
Haftung eines Radfahrers
Geschäftsinhaber haftet bei Sturz eines Kunden über 3 cm hohe Stolperkante vor Lebensmittelmarkt
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber auch in einem dem Ladenlokal vorgelagerten Bereich alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Gehweg im Zugang zum Geschäftslokal. Dennoch müssen auch Fußgänger in der Regel Unebenheiten eines Gehwegs bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm hinnehmen und sich bei einem Sturz trotz erkennbarer Unebenheiten gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az.: 9 U 158/15
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