Angabe einer nicht existierenden Person zur Vermeidung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren erfüllt keinen Straftatbestand
Beauftragt ein Autofahrer, dem wegen eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot droht, einen Dritten mit der “Übernahme” der Verantwortung für die Ordnungswidrigkeit, macht sich der Autofahrer nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar, wenn der Dritte im Anhörungsbogen eine nicht existierenden Person angibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor, das den Freispruch eines Temposünders bestätigte.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen 4 Rv 25 Ss 982/17
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