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Kündigung wegen Antritts einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gerechtfertigt

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungs­verhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsstelle bei nicht sicher feststehenden vorzeitigen Haftentlassung des Angestellt nicht freihalten.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az.: 8 Sa 146/17
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