Beiträge

Gewaltsame Rückforderung des Entgelts durch Freier stellt nicht zwingend strafbarer Raub dar – Freier muss Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Rückforderung haben

Verlangt ein Freier vor der Durchführung der Dienstleistung gewaltsam sein bereits gezahltes Geld zurück, so liegt darin nicht zwingend ein strafbarer Raub. Denn dies setzt die Kenntnis des Freiers voraus, dass die Rückforderung rechtwidrig ist. Angesichts der zivilrechtlichen Lage ist eine solche Kenntnis aber nicht zwingend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015, Az.: 3 StR 104/15

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache