Bundesfinanzhof (BFH) bejaht erbschaftsteuerlichen Freibetrag für Kinder bei Pflege ihrer Eltern
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2017, Az.: II R 37/15
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