Betreiber eines Schwimmbades nicht zur “Rundum”-Kontrolle verpflichtet
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Schwimmbadbesucher keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine Verletzung bei einem Unfall hat, die durch einen anderen Besucher aufgrund eines Sprungs ins Becken verursacht wurde. Von einem Schwimmbadbetreiber kann nicht verlangt werden, dass dieser jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigibt. Nach Ansicht des Gerichts ist eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern weder üblich noch zumutbar.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.04.2018, Az.: 4 U 1455/17
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