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Ehefrau kann gemeinsamen Hund über zwei Jahre nach der Trennung nicht zurück verlangen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau nach der Trennung ihres Mannes und Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht nach über zwei Jahren Trennung zurück verlangen kann. Obwohl ein Hund grundsätzlich als “Hausrat” einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach 2 1/2 Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen als Hauptbezugsperson ansieht, so dass eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar erscheint.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018, Az.: 11 WF 141/18
 
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