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Lehrer kann keine Beseitigung von Bildern aus Schuljahrbuch verlangen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch hat, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.09.2019, Az.: 5 K 101/19.KO
 
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