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Schenkungs­versprechen ohne Beurkundung durch Notar formunwirksam

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Schenkungs­versprechen nur bindend ist, wenn es von einem Notar beurkundet wurde. Nach Ansicht des Gerichts sei die Beachtung der Formvorschriften bei Schenkungen grundsätzlich unerlässlich.
 
Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 212 C 11233/18
 
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