Schenkungsversprechen ohne Beurkundung durch Notar formunwirksam
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Schenkungsversprechen nur bindend ist, wenn es von einem Notar beurkundet wurde. Nach Ansicht des Gerichts sei die Beachtung der Formvorschriften bei Schenkungen grundsätzlich unerlässlich.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 212 C 11233/18
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