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Auch Enkel und Urenkel gelten als „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge” in Berliner Testament

Findet sich in einem Berliner Testament die Formulierung, dass Erben des letztversterbenden Ehegatten “unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge” sein sollen, umfasst der Begriff nicht nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute, sondern auch ihre Enkel und Urenkel.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Az.: 3 U 24/18

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