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Flurnische mit Tür sowie beleuchtbare Statuen im Innenhof stellen wohnwerterhöhende Merkmale dar

Verfügt eine Wohnung über eine 50 x 25 x 170 cm große Flurnische, die mit einer Tür verschlossen werden kann, so liegt das wohnwerterhöhende Merkmal des Vorhandenseins eines Abstellraums/Einbauschranks vor. Beleuchtbare Statuen im Innenhof begründen das wohnwerterhöhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds. Keine Wohnwerterhöhung stellt dagegen das bloße Vorliegen eines rückkanalfähigen Breitband­kabel­anschlusses dar.
 
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2016, Az.: 65 S 145/15
 
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