Flurnische mit Tür sowie beleuchtbare Statuen im Innenhof stellen wohnwerterhöhende Merkmale dar
Verfügt eine Wohnung über eine 50 x 25 x 170 cm große Flurnische, die mit einer Tür verschlossen werden kann, so liegt das wohnwerterhöhende Merkmal des Vorhandenseins eines Abstellraums/Einbauschranks vor. Beleuchtbare Statuen im Innenhof begründen das wohnwerterhöhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds. Keine Wohnwerterhöhung stellt dagegen das bloße Vorliegen eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses dar.
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2016, Az.: 65 S 145/15
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