Kein Anspruch auf Entschädigung für Flugverspätung nach Reifenpanne durch Schraube auf Start- oder Landebahn
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten hat, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen. Ansonsten könne sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.04.2019, Az.: C-501/17
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache