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Passagiere haben keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung bei Flugverspätungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggas­trechte­verordnung auf reise- und beförderungs­vertragliche Schaden­ersatz­ansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und Höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien. Der Bundesgerichtshof begrenzt damit Ansprüche von Reisenden nach Flugverspätungen.
 
Bundesgerichtshof, Urteile vom 06.08.2019, Az.: X ZR 128/18; X ZR 165/18
 
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Flugreisende haben auch bei verspätetem Zwischenstopp im Drittstaat Anspruch auf Entschädigung

Buchen Reisende eine Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, ist das Luft­fahrt­unternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luft­fahrt­unternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist. Die gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist damit als Gesamtheit zu betrachten.
 
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.07.2019, Az.: C-502/18
 
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Bundesgerichtshof: Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur bei Verzug mit Ausgleichszahlung oder nicht ordnungsgemäßem Hinweis auf Fluggastrechte

Ein Fluggast hat wegen einer Flugannullierung, Verspätung oder Be­förderungs­verweigerung nur dann einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wenn die Fluggesellschaft mit der Ausgleichszahlung in Verzug ist oder sie nicht ordnungsgemäß auf die Fluggastrechte hingewiesen hat. Eine Verletzung der Pflicht zur Beförderung ist nicht ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2019, Az.: X ZR 77/18
 
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Kein Anspruch auf Entschädigung für Flugverspätung nach Reifenpanne durch Schraube auf Start- oder Landebahn

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Luft­fahrt­unter­nehmen den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten hat, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen. Ansonsten könne sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.04.2019, Az.: C-501/17

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Fluggesellschaften sind auch bei “wilden Streiks” des Flugpersonals zu Ausgleichszahlungen verpflichtet

Ein “wilder Streik” des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen “außergewöhnlichen Umstand” dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Verfahren.
 
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteile vom 17.04.2018, Az.: C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17
 
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Ausgleich für große Verspätung bei Flügen mit Anschlussflügen nach Luftlinienentfernung zu berechnen

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke spiele für die Berechnung des Ausgleichs keine Rolle.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.09.2017, Az.: C-559/16
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Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung wegen Zwischenlandung aufgrund randalierender Katzenhalterin

Muss ein Flugzeug zwischenlanden, weil es im Zusammenhang mit der Unterbringung einer verbotenerweise in das Flugzeug mitgenommenen Katze zu einer heftigen Auseinandersetzung mit der Katzenhalterin kommt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) vor. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der mit der Zwischenlandung bedingten Verspätung besteht nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim nicht.
 
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 08.02.2017, Az.: 3 C 742/16 (36)
 
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Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

Kommt es zu einer erheblichen Flugverspätung, weil das Flugzeug nicht enteist werden konnte, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen, da sie für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 29 C 286/15 (85)

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