Flugreisende haben auch bei verspätetem Zwischenstopp im Drittstaat Anspruch auf Entschädigung
Buchen Reisende eine Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist. Die gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist damit als Gesamtheit zu betrachten.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.07.2019, Az.: C-502/18
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe