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Flugreisende haben auch bei verspätetem Zwischenstopp im Drittstaat Anspruch auf Entschädigung

Buchen Reisende eine Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war, ist das Luft­fahrt­unternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luft­fahrt­unternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist. Die gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist damit als Gesamtheit zu betrachten.
 
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.07.2019, Az.: C-502/18
 
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Rail & Fly: Kein Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Flug aufgrund Zugverspätungen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Flugreisende keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung haben, wenn sie durch eine Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen. Nach Ansicht des Gerichts müssen Reisende Verspätungen einkalkulieren und für die Anreise einen Zug mit regulärer Ankunftszeit von mindestens drei Stunden vor Abflug wählen.
 
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2018, Az.: 32 C 1966/17
 
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