Passagiere haben keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung bei Flugverspätungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsvertragliche Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und Höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien. Der Bundesgerichtshof begrenzt damit Ansprüche von Reisenden nach Flugverspätungen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 06.08.2019, Az.: X ZR 128/18; X ZR 165/18
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