Arbeitsgericht bestätigt Kündigung bei Weigerung mit “Puffauto” zu fahren
Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam, die ordentliche Kündigung dagegen ist wirksam.
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015, Az.: 2 Ca 1765/15
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache