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Ex-Partner muss nach Trennung von Lebensgefährtin geschenktes Geld für Hauskauf zurückzahlen

Geldgeschenke der Eltern des Partners, die zur Finanzierung einer Immobilie gedacht waren, müssen zur Hälfte zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung nur kurze Zeit nach der Schenkung beendet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, der darauf verwies, dass eine Trennung bereits weniger als zwei Jahre nach der Schenkung den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung zur Folge haben kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16
 
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Hartz IV: Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II regelmäßig keinen Anspruch auf die Übernahme von Tilgungsraten für ein Darlehen hat, das er zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen hat. Nach Ansicht des Gerichts sind SGB II-Leistungen auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und dienen nicht der Vermögensbildung.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.03.2018, Az.: S 4 AS 5298/15
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Widerruf eines Darlehensvertrages bei Autokauf nach anderthalb Jahren

Ein Autokäufer kann den Darlehensvertrag, den er zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später trotz wirksamer Widerrufsbelehrung widerrufen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Fall sei der Kläger nach Ansicht des Gerichts zum einen nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehlte der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen könne. Die gegenteilige Auffassung anderer Landgerichte (Braunschweig, Stuttgart und Köln), wonach über dieses besondere Kündigungsrecht nicht aufgeklärt werden müsse, überzeugte das Landgericht Berlin nicht. Vielmehr sei eine Auslegung geboten, die sich an europäischem Recht orientiere und die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG berücksichtige.
Zum weiteren seien auch die Angaben darüber nicht ausreichend, wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhalte, berechnet werde. Die Bank müsse zwar nicht die finanzmathematische Formel detailliert angeben. Zumindest müsse aber erkennbar sein, welche Methode die Bank zur Berechnung anwenden wolle. Dies lasse sich den Angaben nicht entnehmen.
Im Ergebnis setzen nach dieser Entscheidung fehlende Pflichtangaben und unzureichenden Angaben die Widerrufsfrist nicht In-Gang.
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16
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