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Bundesgerichtshof: Sperr- statt Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nach der seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG in Betracht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

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Bundesgerichtshof (BGH) zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu befassen.

In dem aktuellen Verfahren bestätigt der BGH seine Linie aus der BearShare-Rechtsprechung, (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Danach hafter Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der erwachsene Familienangehörige den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Erst dann, wenn er aufgrund eines konkreten Anlasses die Befürchtung habe, dass der Angehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, müsse er Maßnahmen ergreifen, welche die Rechtsverletzungen verhindern. Damit stellt der BGH nun klar, dass diese Rechtsprechung nicht nur für engere Familienangehörige, sondern auch für volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft, volljährige Besucher oder Gästen des Anschlussinhabers gilt. Insofern treffe den Anschlussinhaber keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Die Entscheidung ist gerade vor dem Hintergrund der immer beliebter werdenen offenen WLAN-Hotspots zu begrüßen. Die Entscheidung nimmt aber lediglich das vorweg, was ohnehin bald Gesetzeslage wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZT 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15

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