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Knallkörper im Fußballstadion gezündet: Störende Zuschauer haften für Verbandsstrafe

Zuschauer, die in einem Fußballstadion Knallkörper zünden durch die andere Stadionbesucher verletzt werden, können dazu verpflichtet werden, dem Verein, gegen den daraufhin eine Verbandsstrafe verhängt wurde, einen entsprechenden Schadensersatz zu zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof bejahte damit die Schadens­ersatz­pflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016, Az.: VII ZR 14/16
 
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Aufsichtspflicht über Kinder bei Silvesterfeuerwerk

Einem 7 ½-jährigen Jungen das selbständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu gestatten, begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht und eine Haftung der Eltern nach § 832 BGB.

Bei der Teilnahme am Feuerwerk in der Silvesternacht dürfen die aufsichtspflichtigen Eltern ein Kind dieses Alters nicht aus den Augen lassen und haben in Rechnung zu stellen und zu verhindern, daß Blindgänger gesucht und erneut gezündet werden.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 12.11.1998, Az.: 5 U 123–97

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in ein gesundes, zufriedenes und erfolgreiches neues Jahr 2016. Möge Ihnen gelingen, was Sie sich wünschen.

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