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Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeits­überschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot

Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchst­geschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeld­katalog­verordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Besondere körperliche Dispositionen können nur im Ausnahmefall vom Regelfahrverbot befreien. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17
 
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Vorsätzliche Ordnungswidrigkeit bei 78 km/h innerorts

Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem Auto schneller als 50 km/h fährt, muss – je nach der Schwere des Verstoßes – mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld rechnen.

Dessen Höhe richtet sich im Regelfall nach dem Bußgeldkatalog. Bei einer vorsätzlichen Begehungsweise droht ein erhöhtes Bußgeld. Vorsatz hat das Oberlandesgericht Hamm einem Autofahrer unterstellt, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16

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