Beiträge

Bundesarbeitsgericht: Sachgrundlose Befristung bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung zulässig

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag trotz der Vorbeschäftigung sachgrundlos befristen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.08.2019 entschieden. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot komme dann in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung (7 AZR 452/17).
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, Az.: 7 AZR 452/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe

Arbeitsvertrag kann trotz Schriftformgebots durch tatsächliches Handeln zustandekommen

Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags.
 
Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2018, Az.: 1 Sa 23/18
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung grundsätzlich verfassungsgemäß

Das Verbot der mehrfachen sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist grundsätzlich verfassungskonform, da es dazu dient, die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im Einzelfall könne sich das Verbot allerdings als unzumutbar erweisen. Die Fachgerichte müssten es dann einschränken.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018, Az.: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, BeckRS 2018, 11032
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Dynamische Bezugnahmeklausel nicht durch Betriebsvereinbarung änderbar

Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht mit einer aktuellen Entscheidung klar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 4 AZR 119/17

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus darf befristet werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Befristung der Verlängerung eines Arbeits­verhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig ist. Der Arbeitnehmer kann nicht geltend machen, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge handelt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 28.02.2018, Az.: C-46/17
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga zulässig

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 7 AZR 312/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Verletzung arbeits­vertraglicher Pflichten durch Lehrer aufgrund Anfassens des Gesäßes sowie Streicheln über den Rücken einer Schülerin

Nimmt ein Lehrer eine Grundschülerin in den Arm und fasst dabei ihr Gesäß an und streichelt er einer Grundschülerin über den Rücken, so verletzt er damit seine arbeits­vertraglichen Pflichten. Dies kann unabhängig davon, ob die Berührungen als sexuelle Belästigung zu werten sind, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 2 AZR 698/15
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Serien-Schauspieler müssen befristete Arbeitsverträge auch nach vielen Jahren akzeptieren

Die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde. Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Revision der Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss und Markus Böttcher zurück, die zuvor lange Jahre in der ZDF-Serie “Der Alte” gespielt hatten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az.: 7 AZR 864/15

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe

Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel zum Verfall von “Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis” wirksam

Regelt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel den Verfall von “Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis”, ohne zugleich nach dem Wortlaut die Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist insofern auszulegen, dass sie Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn nicht erfassen soll.
 
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.02.2017, Az.: 11 Ca 340/16
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe

Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit muss sich aus Arbeitsvertrag deutlich ergeben

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Dies stellt das Bundesarbeitsgricht in einem aktuellen Urteil klar.
Bundesarbeitsgricht, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe