Höhe des Verletztengeldes richtet sich nach tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt
Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen – wie z.B. aus Schwarzarbeit – sind bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2019, Az.: L 9 U 109/17
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