Keine Abweichung vom “Equal-Pay-Grundsatz” durch Bezugnahme auf nur Teile des Tarifvertrags
Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Grundsatz der Gleichstellung (“Equal-Pay”) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az.: 4 AZR 66/18
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