Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam

Eine Änderungskündigung, mit der ein Arbeitgeber aufgrund des ab 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Änderungskündigung zumindest im Hinblick auf das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung am Jahresende (Weihnachtsgeld) für unwirksam. In diesen Fällen handele es sich um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung solcher Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht in den vorliegenden Fällen nicht feststellen.

Das Gericht bestätigte damit entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015, Az.: 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15

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