Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch “private Dienstleister” für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020, Az.: 2 Ss-Owi 963/18
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe