Haftung eines Hotels trotz Warnschild vor Rutschgefahr bei Regen möglich

Ein Hotelier kommt seiner Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich bestehender Rutschgefahren auf einer regennassen Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang in ausreichendem Maß nach, wenn er ein Warnschild aufstellt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn die Rampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2020, Az.:X ZR 110/18
 
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