Ehepartner müssen auch nach Trennung gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer zustimmen

Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Denn Ehepartner seien einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich sei.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019, Az.: 13 UF 617/18 (rechtskräftig)
 
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