Ersetzung der Einwilligung in „erforderliche” Namensänderung auch ohne Kindeswohlgefährdung
Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte Einbenennung “erforderlich” ist. Dabei ist eine Kindeswohlgefährdung für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Gericht hat jedoch im Hinblick auf die bislang abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2019, Az.: 1 UF 140/19
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