Bundesgerichtshof: Glättestellen im Bereich zwischen parkenden Fahrzeugen auf Kundenparkplatz eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden
Glättestellen im Bereich zwischen zwei parkenden Fahrzeugen eines öffentlichen Kundenparkplatzes eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden. Eine ständige Kontrolle und händische Bestreuung des Bereichs ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzumutbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2019, Az.: VI ZR 184/18
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