Kündigungsschutzklage kann nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist zugelassen werden
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklage auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG nachträglich zugelassen werden kann, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2019, Az.: 5 Sa 134/19
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