Bundesgerichtshof: Bloßes Bestreiten der Fahrereigenschaft entbindet Halter nicht von Haftung für „erhöhtes Parkentgelt” auf kostenfreiem Privatparkplatz

Der Betreiber eines kostenfreien privaten Parkplatzes kann vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen, wenn der Halter seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne vorzutragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Jedenfalls bei kostenfreien Privatparkplätzen treffe den Halter hinsichtlich der Fahrereigenschaft eine sekundäre Darlegungslast, so das Gericht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19
 
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