Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch bei neuer Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen beschränkt
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beweisbar beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18
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