Kein Eigenbedarf bei unterlassenem Versuch der Anmietung einer Alternativwohnung trotz behaupteter Dringlichkeit des Umzugs
Begründet ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung mit der Behauptung, die Bedarfsperson benötige dringend die Wohnung, so bestehen an dem Eigenbedarf Zweifel, wenn trotz der zeitlich unabsehbaren Vorenthaltung der Wohnung durch den Mieter die Bedarfsperson sich nicht um eine zeitweilige Ersatzunterkunft bemüht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Anmietung einer Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar ist.
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 67 S 149/19
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