Kein Unfall­versicherungs­schutz für Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass die Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dieses selbstbestimmte und frei verantwortliche Arbeiten können nicht als Wie-Beschäftigung angesehen werden
 
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 05.09.2019, Az.: L 1 U 165/18
 
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