Verkürzung der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Vorliegen besonderer Härte möglich
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt werden kann. Beispielsweise könne eine Regelsperrzeit von 12 Wochen nach einem Aufhebungsvertrag und der tatsächlichen Schließung der Abteilung als besondere Härte angesehen werden.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2019, Az.: 1 AL 670/18
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