Bundesgerichtshof: Pflichtverletzung des Mieters wegen Abreißens einer Tapete ohne anschließende Neutapezierung

Es stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn er eine Tapete abreist ohne anschließend eine Neutapezierung vorzunehmen. Dem Vermieter steht in diesem Fall aber kein Schadens­ersatz­anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die abgerissene Tapete sehr alt und verschlissen war. Die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trägt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Vermieter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2019, Az.: VIII ZR 263/17

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