Kein Anspruch auf Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Im entschiedenen Fall zielte die Bewerbung eines Rentners auf eine freie Stelle offensichtlich einzig auf Erhalt einer Entschädigung ab.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az.: 5 Ca 1201/19
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