Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer kann auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit Anspruch auf Vollzeitrente haben
Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Die Rentenversicherung muss bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes deshalb Vollzeitrente gewähren.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2019, Az.: L 5 R 226/18
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