Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer kann auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit Anspruch auf Vollzeitrente haben

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Rest­leistungs­vermögens, wenn der Teil­zeit­arbeits­markt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mit­wirkungs­pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Die Rentenversicherung muss bei Verschlossenheit des Tei­lzeit­arbeits­marktes deshalb Vollzeitrente gewähren.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2019, Az.: L 5 R 226/18
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe