Bundesgerichtshof präzisiert Anforderungen an Härtefallabwägung bei Mieterhöhung nach Modernisierung

Der Bundesgerichtshof hat zu einer Härtefallabwägung der beiderseitigen Interessen nach einer durch eine Modernisierung im Sinn des § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgelösten Mieterhöhung entschieden.
 
Der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzt, müsse zu Lasten des Mieters in die Abwägung einbezogen werden. Ein solcher Sachverhalt liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Mieter einfach nur eine große Wohnung bewohnt. Vielmehr komme es darauf an, ob die vom Mieter genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – etwa auch der Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und seiner gesundheitlichen Verfassung – für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2919, Az.: VIII ZR 21/19
 
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