Entschädigungshöhe bei Flugverspätungen bemisst sich bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach Entfernung zwischen Abflugort und Endziel

Die Höhe der Ent­schädi­gungs­zahlung aufgrund einer Flugverspätung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) bemisst sich bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel. Die Ent­schädi­gungs­zahlung bemisst sich daher nicht allein nach dem Flug, bei dem die Verspätung eingetreten ist.
 
Landgericht Hannover, Urteil vom 21.03.2019, Az.: 5 S 107/18
 
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