Entschädigungshöhe bei Flugverspätungen bemisst sich bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach Entfernung zwischen Abflugort und Endziel
Die Höhe der Entschädigungszahlung aufgrund einer Flugverspätung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) bemisst sich bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel. Die Entschädigungszahlung bemisst sich daher nicht allein nach dem Flug, bei dem die Verspätung eingetreten ist.
Landgericht Hannover, Urteil vom 21.03.2019, Az.: 5 S 107/18
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