Unwirksamkeit einer zu früh ausgesprochenen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Will der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aussprechen, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter der erforderliche Zahlungsverzug vorliegen. Der kündigungsrelevante Zahlungsverzug muss im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegen. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2019, Az.: 8 U 132/18
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