Unwirksamkeit einer zu früh ausgesprochenen Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Will der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aussprechen, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter der erforderliche Zahlungsverzug vorliegen. Der kündigungs­relevante Zahlungsverzug muss im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegen. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
 
Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2019, Az.: 8 U 132/18
 
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