Einmaliger Zahlungsverzug nach 14 Jahren Mietdauer rechtfertigt bei sofortigem Ausgleich der Mietrückstände keine ordentliche Kündigung

Kommt es nach 14 Jahren beanstandungsfreier Mietdauer zu einem Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nicht zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter die Mietrückstände sofort nach Erhalt der Kündigung ausgleicht. Hält der Vermieter dennoch an der Kündigung fest, verhält er sich treuwidrig.
 
Amtsgericht Rheine, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 10 C 234/18
 
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