Hauseigentümer muss auf Nachbargrundstück ausgerichtete Kameraattrappe und Kamera entfernen

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Hauseigentümer eine Kameraattrappe sowie eine Kamera, die auf seinem Grundstück angebracht sind und auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet sind, entfernen muss. Zu Begründung führt das Gericht aus, die Videoüberwachung greife in allgemeines Persönlichkeits­recht des Betroffenen ein.
 
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2019, Az.: 13 S 17/19
 
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