Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen ostdeutscher Herkunft stellt keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar
Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin. Nach Ansicht des Gerichts sind Menschen ostdeutscher Herkunft nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019, Az.: 44 Ca 8580/18
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