Kein Arbeitslohn: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Die Überlassung von Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohn­steuer­rechtlichen Sinne sind.
 
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2019, Az.: VI R 36/17
 
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