Privates Telefonat: Sturz auf dem Weg zum Telefon im Hotelzimmer ist kein Arbeitsunfall

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bestellt sich ein Versicherter ein Taxi, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, so handelt es sich um eine private Verrichtung, die nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts nicht unter den gesetzlichen Unfall­versicherungs­schutz fällt.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.08.2019, Az.: L 3 U 198/17
 
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