Bank darf keine Gebühr für Ablösung eines Darlehens und Übertragung von Sicherheiten verlangen

Eine Klausel, nach der eine Sparkasse von Verbrauchern, die ihre dortigen Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten, ein Bearbeitungsentgelt verlangen kann, ist unwirksam. Eine solche der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Darlehensbestimmungen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2019, Az.: XI ZR 7/19
 
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